Unterhaltsvorschuss: Wenn finanzielle Unterstützung plötzlich fehlt

Eine Trennung bedeutet für viele Alleinerziehende nicht nur eine emotionale Umstellung, sondern auch finanzielle Unsicherheit. Besonders schwierig wird es, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. Genau hier setzt der Unterhaltsvorschuss an und sorgt dafür, dass Kinder dennoch abgesichert sind.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die speziell für Kinder von Alleinerziehenden gedacht ist. Er soll sicherstellen, dass das Kind regelmäßig Geld erhält – unabhängig davon, ob der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungen nachkommt oder nicht.

Für wen ist der Unterhaltsvorschuss gedacht?

Unterhaltsvorschuss kann für Kinder beantragt werden, die überwiegend bei einem Elternteil leben und von diesem allein betreut werden. Voraussetzung ist, dass das Kind mit dem betreuenden Elternteil in Deutschland wohnt und der andere Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt zahlt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vaterschaft bereits offiziell geklärt ist. Auch wenn der andere Elternteil unbekannt ist oder nicht erreichbar scheint, kann ein Anspruch bestehen. Entscheidend ist, dass der betreuende Elternteil die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung trägt.

Besondere Regeln für ältere Kinder und Jugendliche

Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Bedingungen. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass der Unterhaltsvorschuss gezielt dort eingesetzt wird, wo er wirklich gebraucht wird. Deshalb wird geprüft, ob das Kind oder der Haushalt auf weitere Sozialleistungen angewiesen ist.

In bestimmten Fällen ist ein Anspruch nur möglich, wenn der alleinerziehende Elternteil eigenes Einkommen erzielt. Diese Regelung soll Anreize zur Erwerbstätigkeit schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass Jugendliche langfristig stabil versorgt sind.

Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nicht in jeder Lebenssituation kann Unterhaltsvorschuss gezahlt werden. Lebt der betreuende Elternteil zum Beispiel verheiratet oder verpartnert mit einem neuen Partner zusammen, entfällt der Anspruch. Auch wenn beide Eltern gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt leben, ist kein Unterhaltsvorschuss möglich.

Ebenso entfällt der Anspruch, wenn der andere Elternteil regelmäßig und in ausreichender Höhe Unterhalt zahlt. Wichtig ist außerdem die Mitwirkungspflicht: Wer keine Angaben zum anderen Elternteil macht oder nicht bei der Klärung hilft, kann keinen Unterhaltsvorschuss erhalten.

So beantragen Sie Unterhaltsvorschuss ohne Umwege

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle gestellt – in der Regel beim Jugendamt des Wohnorts. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und kann bei Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltungen abgeholt oder häufig auch online heruntergeladen werden.

Eine sorgfältige Antragstellung spart Zeit und Nerven. Wichtig ist, alle erforderlichen Angaben vollständig zu machen und vorhandene Informationen zum anderen Elternteil anzugeben. Je besser die Unterlagen, desto schneller kann über den Antrag entschieden werden.

Unterhaltsvorschuss (2)

Auszahlung: Wann und wie kommt das Geld?

Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt, jeweils zum Beginn des Kalendermonats. Eine Zahlung für zukünftige Monate ist nicht möglich. Beginnt der Anspruch mitten im Monat, wird der Betrag anteilig berechnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine rückwirkende Zahlung möglich – allerdings maximal für einen Monat. Voraussetzung ist, dass bereits vorher versucht wurde, Unterhalt vom anderen Elternteil zu erhalten. Deshalb lohnt es sich, früh aktiv zu werden.

Mitteilungspflichten: Was Sie unbedingt melden müssen

Nach der Bewilligung des Unterhaltsvorschusses besteht eine laufende Informationspflicht. Veränderungen in der Lebenssituation müssen unverzüglich gemeldet werden, da sie den Anspruch beeinflussen können. Das gilt für die gesamte Dauer der Zahlung.

Dazu zählen unter anderem ein Umzug, eine Heirat, ein Zusammenzug mit dem anderen Elternteil oder neue Unterhaltszahlungen. Auch Veränderungen beim Einkommen des Kindes – etwa durch eine Ausbildung – können relevant sein und sollten gemeldet werden.

Muss der andere Elternteil trotzdem Unterhalt zahlen?

Der Unterhaltsvorschuss ersetzt nicht dauerhaft die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils. Der Staat springt lediglich vorübergehend ein, damit das Kind finanziell abgesichert ist. Die Verantwortung des unterhaltspflichtigen Elternteils bleibt bestehen.

Die gezahlten Beträge werden vom Staat zurückgefordert, sobald der andere Elternteil leistungsfähig ist. Zahlt dieser nicht freiwillig, kann die Rückzahlung auch gerichtlich durchgesetzt werden. Der Unterhaltsvorschuss entlastet also das Kind – nicht den Zahlungspflichtigen.

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