Steuerminderung durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2021 dient dazu die besondere finanzielle Belastung von Elternteilen, die ihr Kinder allein groß ziehen, bei der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um einen speziellen Steuerfreibetrag der im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden kann und dadurch die Steuerbelastung senkt. Alles Wissenswerte erfahren Sie im nachfolgenden Text. Zusätzlich erhalten Sie praktische Tipps, typische Fehler, die es zu vermeiden gilt, sowie eine kurze Zusammenfassung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Voraussetzungen
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im § 24b vom Einkommensteuergesetz geregelt. Im Jahr 2021 beträgt die Höhe des Entlastungsbetrages 4.008 € (zuvor: 1.908 €) für das erste Kind. Für alle weiteren Kindern erhöht sich der Betrag um jeweils 240 €.
Um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2021 steuerlich geltend machen zu können, muss der/die Steuerpflichtige alleinstehend sein. Im steuerrechtlichen Sinne gem. § 24b Absatz 3 EStG bedeutet das, dass die Person nicht mit einer anderen volljährigen Person zusammenleben darf. Außer es handelt sich dabei um ein volljähriges Kind, für das der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Sollte der Elternteil mit einem neuen Lebenspartner zusammen ziehen, gilt es nicht mehr als alleinstehen, sodass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht mehr vorliegen, da dann eine schädliche Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Durch die Abfrage der Meldedaten kann das Finanzamt überprüfen, wer in dem Hausstand gemeldet ist.
Generell kann man den Entlastungsbetrag nur für Kinder geltend machen, für die man den Kinderfreibetrag oder Kindergeld bekommt bzw. den Anspruch darauf hat. Es ist dabei unabhängig, ob es sich um das leibliche Kinder oder Adoptivkind bzw. Enkelkind handelt.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass nur der Elternteil den Entlastungsbetrag geltend machen kann, bei dem das Kind gemeldet ist. Durch die Meldung des Kindes gehört, dass Kind zum Haushalt, sodass dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal für den Entlastungsbetrag erfüllt ist. Sollte das Kind sowohl bei der Mutter als auch beim Vater gemeldet sei, erhält der Elternteil den Freibetrag, der auch das Kindergeld ausbezahlt bekommt. Wichtig ist zu wissen, dass der Betrag nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden kann und eine Aufteilung nicht möglich ist.
Sollten die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht das gesamte Jahr vorliegen, kann der Betrag nur anteilig berücksichtigt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kind im Jahr 25. Jahre alt wird und daher die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld entfallen.
Damit die Gewährung des Betrages möglich ist darf für diesen Elternteil auch nicht die Voraussetzung für den Splittingtarif vorliegen. Diese Voraussetzung liegt zum Beispiel vor wenn den alleinerziehende Person im jeweiligen Steuerjahr heiratet. Es findet dann auch keine monatliche Anrechnung statt, da man im Jahr der Heirat vollständig vom Splittingverfahren profitieren kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ehegatten die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung wählen.
Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?
Um bereits beim unterjährigen Lohnsteuerabzug von dem Freibetrag profitieren zu können, muss die Steuerklasse II beantragt werden. Bei dieser Steuerklasse ist der Entlastungsbetrag in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet. Dies hat zur Folge, dass ihr Arbeitgeber beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer diesen Betrag berücksichtigt und dadurch der Abzug geringer ausfällt.
Um den Steuerklassenwechsel zu beantragen ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Finanzamt zu stellen. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, muss die Steuerklasse erneut gewechselt werden. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass dies selbständig dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen. Sollte dem Finanzamt erst nachträglich bekannt werden, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, muss die zu unrecht erhaltene Steuerminderung zurückgezahlt werden.
Wenn die Steuerklasse nicht gewechselt wird, kann der Antrag auf den Entlastungsbetrag auch erst bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind gestellt werden.
Praktische Tipps zur Nutzung des Entlastungsbetrags
Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte frühzeitig prüfen, ob die Steuerklasse II bereits berücksichtigt wird oder ob ein Antrag notwendig ist. So kann der Entlastungsbetrag nicht erst mit der Steuererklärung, sondern unter Umständen schon laufend beim Lohnsteuerabzug wirken.
Ebenso wichtig ist es, Änderungen der persönlichen Lebensverhältnisse im Blick zu behalten. Zieht zum Beispiel eine andere volljährige Person in den Haushalt ein oder ändern sich die Meldedaten des Kindes, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Hilfreich kann es außerdem sein, Unterlagen zur Haushalts- und Familiensituation geordnet aufzubewahren. Dazu gehören insbesondere Nachweise, aus denen sich ergibt, bei wem das Kind gemeldet ist und ob ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Wer unsicher ist, ob der Entlastungsbetrag bereits im laufenden Jahr berücksichtigt wurde, sollte die eigenen Lohnabrechnungen und die eingetragene Steuerklasse aufmerksam kontrollieren. So lassen sich Unstimmigkeiten oft frühzeitig erkennen.
Wie wirkt sich der Entlastungsbetrag aus?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs abgezogen, das heißt der Betrag bleibt steuerfrei. Beim Vergleich, ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger sind, bleibt der Entlastungsbetrag außer Betracht.
Typische Fehler und Fallstricke
Ein häufiger Fehler besteht darin, Veränderungen nicht rechtzeitig mitzuteilen. Gerade bei einem Wechsel der Haushaltsgemeinschaft oder bei geänderten Meldedaten kann dies dazu führen, dass der Entlastungsbetrag zu Unrecht weiter berücksichtigt wird.
Auch bei der Frage, welcher Elternteil den Betrag beanspruchen kann, kommt es leicht zu Missverständnissen. Maßgeblich ist nicht allein, wer das Kind betreut, sondern insbesondere, bei wem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und bei wem das Kind gemeldet ist.
Ebenso wird die Bedeutung der Steuerklasse II manchmal unterschätzt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, den Wechsel aber nicht beantragt, nutzt den Entlastungsbetrag möglicherweise erst später im Rahmen der Steuererklärung.
Fehler können auch entstehen, wenn angenommen wird, der Entlastungsbetrag könne zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Nach den im Artikel genannten Grundsätzen ist das nicht möglich.
Kurz zusammengefasst
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2021 kann die Steuerbelastung spürbar mindern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig sind vor allem der Alleinstehenden-Status, die Zuordnung des Kindes zum eigenen Haushalt und der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Wer den Vorteil möglichst früh nutzen möchte, sollte die Steuerklasse II prüfen. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sollten zeitnah beachtet werden, damit es nicht zu späteren Rückforderungen kommt.
Besonders hilfreich ist eine sorgfältige Prüfung der eigenen Situation. Wer Voraussetzungen, Meldedaten und steuerliche Einordnung im Blick behält, kann typische Fehler vermeiden und den Entlastungsbetrag korrekt nutzen.