Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2021 dient dazu die besondere finanzielle Belastung von Elternteilen, die ihr Kinder allein groß ziehen, bei der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um einen speziellen Steuerfreibetrag der im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden kann und dadurch die Steuerbelastung senkt. Alles Wissensewerte erfahren Sie im nachfolgenden Text.
Voraussetzungen
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im § 24b vom Einkommensteuergesetz geregelt. Im Jahr 2021 beträgt die Höhe des Entlastungsbetrages 4.008 € (zuvor: 1.908 €) für das erste Kind. Für alle weiteren Kindern erhöht sich der Betrag um jeweils 240 €.
Um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2021 steuerlich geltend machen zu können, muss der/die Steuerpflichtige alleinstehend sein. Im steuerrechtlichen Sinne gem. § 24b Absatz 3 EStG bedeutet das, dass die Person nicht mit einer anderen volljährigen Person zusammenleben darf. Außer es handelt sich dabei um ein volljähriges Kind, für das der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Sollte der Elternteil mit einem neuen Lebenspartner zusammen ziehen, gilt es nicht mehr als alleinstehen, sodass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht mehr vorliegen, da dann eine schädliche Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Durch die Abfrage der Meldedaten kann das Finanzamt überprüfen, wer in dem Hausstand gemeldet ist.
Generell kann man den Entlastungsbetrag nur für Kinder geltend machen, für die man den Kinderfreibetrag oder Kindergeld bekommt bzw. den Anspruch darauf hat. Es ist dabei unabhängig, ob es sich um das leibliche Kinder oder Adoptivkind bzw. Enkelkind handelt.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass nur der Elternteil den Entlastungsbetrag geltend machen kann, bei dem das Kind gemeldet ist. Durch die Meldung des Kindes gehört, dass Kind zum Haushalt, sodass dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal für den Entlastungsbetrag erfüllt ist. Sollte das Kind sowohl bei der Mutter als auch beim Vater gemeldet sei, erhält der Elternteil den Freibetrag, der auch das Kindergeld ausbezahlt bekommt. Wichtig ist zu wissen, dass der Betrag nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden kann und eine Aufteilung nicht möglich ist.
Sollten die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht das gesamte Jahr vorliegen, kann der Betrag nur anteilig berücksichtigt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kind im Jahr 25. Jahre alt wird und daher die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld entfallen.
Damit die Gewährung des Betrages möglich ist darf für diesen Elternteil auch nicht die Voraussetzung für den Splittingtarif vorliegen. Diese Voraussetzung liegt zum Beispiel vor wenn den alleinerziehende Person im jeweiligen Steuerjahr heiratet. Es findet dann auch keine monatliche Anrechnung statt, da man im Jahr der Heirat vollständig vom Splittingverfahren profitieren kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ehegatten die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung wählen.
Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?
Um bereits beim unterjährigen Lohnsteuerabzug von dem Freibetrag profitieren zu können, muss die Steuerklasse II beantragt werden. Bei dieser Steuerklasse ist der Entlastungsbetrag in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet. Dies hat zur Folge, dass ihr Arbeitgeber beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer diesen Betrag berücksichtigt und dadurch der Abzug geringer ausfällt.
Um den Steuerklassenwechsel zu beantragen ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Finanzamt zu stellen. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, muss die Steuerklasse erneut gewechselt werden. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass dies selbständig dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen. Sollte dem Finanzamt erst nachträglich bekannt werden, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, muss die zu unrecht erhaltene Steuerminderung zurückgezahlt werden.
Wenn die Steuerklasse nicht gewechselt wird, kann der Antrag auf den Entlastungsbetrag auch erst bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind gestellt werden.
Wie wirkt sich der Entlastungsbetrag aus?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs abgezogen, das heißt der Betrag bleibt steuerfrei. Beim Vergleich, ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger sind, bleibt der Entlastungsbetrag außer Betracht.