Systemrelevante Berufe, diesen Begriff kennt spätestens seit der Corona-Pandemie jeder.
Doch was bedeutet das für den Einzelnen? Wer ist davon betroffen? Und was passiert, wenn Sie in einem systemrelevanten Bereich arbeiten? Welche Rechte haben Sie?
Notbetreuung ist die Lösung
Wenn Sie in einem systemrelevanten Beruf arbeiten, gehört Ihr Arbeitsbereich zu der sogenannten kritischen Infrastruktur. Das heißt, Ihr Job wird benötigt, um das alltägliche Leben aufrecht zu erhalten.
In der Corona-Pandemie wurde fast alles fürs Erste geschlossen. Dazu gehörten auch Schulen und Kindergärten. Doch wo sollen die Kinder nun hin, wenn Sie arbeiten und die Schule und die Kita eigentlich geschlossen ist? Sie können ihre Kinder nicht allein zu Hause lassen. Die Lösung heißt Notbetreuung.
Die Notbetreuung in Schule oder Kita stellt sicher, dass die betroffenen Eltern, die in der kritischen Infrastruktur arbeiten, ihrer Arbeit nachgehen können.
Das heißt, die Kinder, die unter zwölf Jahre alt sind, können in die Einrichtungen gehen unter bestimmten Bedingungen. Der Tagesablauf wird dabei aber meist verändert sein und auch die Betreuung in der Bildungseinrichtung heißt nicht, dass die Kinder ganz normal in den Unterricht gehen.
Welcher Beruf zur kritischen Infrastruktur gehört, haben die Bundesländer für sich entschieden. Die Liste dafür ist lang.
Die Betreuung steht den Kindern außerdem auch zu, wenn eine Härtefallregelung vorliegt. Das heißt zum Beispiel bei alleinerziehenden Eltern, Kindeswohlgefährdung, drohender Kündigung und damit erheblichem Verdienstausfall, aber auch bei der gemeinsamen Betreuung von Geschwisterkindern.
Welcher Beruf ist nun systemrelevant?
Jedes Bundesland hat, wie bereits oben erwähnt, seine eigene Liste für die Systemrelevanz erstellt. Diese können Sie meist online einsehen oder bei den zuständigen Behörden erfragen. Oft kann die Einrichtung des Kindes dabei weiterhelfen.
Allgemein gelten folgende Bereiche als systemrelevant:
- Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:
Krankenhäuser, Rettungsdienst, niedergelassene Ärzte und Zahnärzte und deren Personal, psychol. Psychotherapeuten, psychosoziale Notfallversorgung, stationäre und ambulante Pflege, Hebammen, Apotheken und Sanitätshäuser, veterinärmed. Notfallversorgung und die Herstellung, Prüfung und der Transport von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln
- sonstiger med. Gesundheits- und Pflegebereich:
Krankenkassen, Unterstützungsbereiche z.B. Reinigung, Verwaltung, Wäscherei und Essensversorgung
- staatliche Verwaltung:
Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr, Katastrophen- und Verfassungsschutz, Agentur für Arbeit und Jobcenter, Straßenmeisterei und Straßenbetriebe, Hochschulen, Regierung und Parlament, Finanzverwaltung
- Justizsektor:
Justizeinrichtungen, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin, Notar und Notarin, Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugsdienst
- Lebensmittelversorgung:
Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, -verarbeitung und Lebensmittelhandel, Fischereiwirtschaft, Drogerien, Zulieferung und Logistik für Lebensmittel
- Medien:
Nachrichten- und Informationswesen, Risiko- und Krisenkommunikation
Die Liste ist äußerst lang und bei einigen Berufen ist es sicherlich auch eine Sache der Auslegung. Informieren Sie sich daher individuell.
Mein Job ist systemrelevant, Was bedeutet das nun?
Je nach Bundesland muss also mindestens ein Elternteil, manchmal auch beide Elternteile in einem systemrelevanten Bereich arbeiten. Aber auch Alleinerziehende haben ein Recht darauf, ihr Kind in Obhut zu geben. Auch wenn Sie nicht in einem der oben genannten Bereiche arbeiten, aber allerziehend sind, steht Ihnen die Fremdbetreuung ihres Kindes zu. Sie müssen meist nur gegenüber der Leitung die Bedürftigkeit begründen.
Auch wenn Sie Homeoffice praktizieren könnten, dürfen Sie die Betreuung in Anspruch nehmen, wenn die Kinderbetreuung mit der Tätigkeit nicht gut vereinbar ist. Haben Sie Kinder mit komplexen Behinderungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, steht Ihnen ebenfalls diese Art der Betreuung zu, sogar bis über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Durch eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung bestätigt Ihnen ihr Arbeitgeber die Systemrelevanz.
Wie ist die Fremdbetreuung zu diesen Zeiten geregelt?
Sie haben nun also eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung ihres Arbeitgebers, sind alleinerziehend, im Homeoffice tätig, oder es gibt anderweitige Gründe, die Fremdbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Die Betreuung in Bildungseinrichtungen deckt keinen Unterricht ab. Die Schüler, die die Fremdbetreuung in Anspruch nehmen, können die Aufgaben, die die Lehrer verteilen in der Schule lösen und erhalten sicher auch Unterstützung dabei, der reguläre Unterricht findet aber nicht statt.
Die Schüler, die von zu Hause lernen, wären sonst benachteiligt.
Außerdem ist es möglich, dass mehrere Altersklassen zusammen in einer Gruppe sind.
Auch in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflege läuft die Betreuung ähnlich ab. Die Kinder verschiedener Gruppen können jetzt in einer größeren Gruppe sein. Auch kann dort nicht nach Alter verteilt werden. Ansonsten werden die Kinder normal, wie sonst auch, in der Kita betreut. Die Einrichtungsträger füllen die Gruppenbelegung nach vorgegebenem Ermessensspielraum selbst aus. Dabei sind Vorschulkinder und Kinder mit besonderem Bedarf besonders zu berücksichtigen.
Allgemein kann gesagt werden, dass die Fremdbetreuung die gleichen Tage und Zeiten abdeckt, die das Kind ansonsten auch in der Einrichtung ist. Es wird versucht, möglichst kleine und konstante Gruppen beizubehalten. Laut dem Bundesfamilienministerium waren bis zum Ende der Osterferien ca. 160.000 Kinder anspruchsberechtigt.
Fazit
Vielen Eltern steht diese Art der Betreuung zu. Prüfen Sie ihren einzelnen Fall und sprechen Sie die Einrichtungsleitung darauf an. Falls nötig, lassen Sie sich eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber ausstellen. Aber auch Alleinerziehende haben grundsätzlich das Recht darauf, da bei Alleinerziehenden die Härtefallregelung greift.