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Patchworkfamilien – Fehler können teuer sein

Patchworkfamilien und das Kindergeld – Fehler können teuer sein

Kinder sind nicht nur eine der schönsten Dinge in unserem Leben, sondern auch eine der teuersten Angelegenheiten, die es gibt. Als staatliche Unterstützung bietet der Staat in diesem Kontext deshalb finanzielle Unterstützungen an, wie beispielsweise durch einen Bezug des Kindergeldes. Das übliche Kindergeld wird in klar abgestuften Kategorien gezahlt, die sich nach der Anzahl der Kinder richten. Der Staat richtet sich hier zunächst nach dem Normalfall. Wenn die Eltern mit ihren Kindern zusammenleben und es hierbei zu keinen Trennungen oder Ähnliches kommt.

Das Kindergeld

Für das erste und das zweite Kind gibt es einen Betrag in Höhe von 194,00 €, für das dritte Kind erhält man einen Betrag von 200,00 € und ab dem vierten Kind haben Familien ein Anrecht auf einen Betrag von 225,00 €. Diese Regelungen hierzu wirken zunächst einfach. Sie werden erst komplizierter, wenn es zu Trennungssituationen der Eltern kommt und neue Partner mit weiteren Kindern in das Leben treten. In solchen Fällen gelten eine Reihe von Aspekten, die dringend zu beachten sind. Im nachfolgenden Beitrag wird die Thematik des Kindergeldbezugs in Patchworkfamilien näher erläutert und untersucht.

Die Zählkinder-Regelung

In sogenannten Patchworkfamilien greifen für die korrekte Berechnung des Kindergeldes unterschiedliche Maßgaben, die beachtet werden müssen. Eine sehr wichtige Regelung hierbei ist die sogenannte Zählkinder-Regelung. Wenn beispielsweise die Mutter gemeinsam getrennt vom Kindsvater mit dem gemeinsamen Kind lebt und einen neuen Partner hat, so erhält man weiter Kindergeld. Wenn der Kindsvater nun mit einer neuen Frau lebt und aus der Beziehung 2 weitere gemeinsame Kinder entstammen, so verläuft die Kindergeldberechung anders. Denn für das Kind aus der ersten Beziehung hat der Vater keinen Anspruch auf Kindergeld, da das Kind bei der Mutter lebt. Somit gelten rein faktisch die 2 Kinder aus der darauffolgenden Beziehung für die Kindergeldberechnung als erstes und als zweites Kind. Es wird somit ein jeweiliger Betrag von 194,00 € ausgeschüttet. Da hier jedoch die Zählkinder-Regelung greift und der Vater 3 Kinder hat, wird das erste Kind mitgezählt. tatsächlich erhält man dann für die 2 Kinder aus der neuen Beziehung mehr Kindergeldanspruch, denn das erste Kind der neuen Beziehung gilt, als Kind Nummer 2 und das 2. Kind der neue Beziehung gilt von der Kindergeldberechnung als das 3. Kind. Somit hat man für das 3. Kind einen Anspruch auf 6,00 € mehr im Monat an Kindergeld.

Aufpassen muss man bei unverheirateten Pärchen

Beachten muss man in diesem Kontext immer, dass eine verwandtschaftliche Beziehung der Kinder gegeben ist. Das bedeutet die Kinder müssen alle die gleiche Mutter oder den gleichen Vater haben. Dann ist zusätzlich noch zu beachten, dass auch das entsprechend vereinigte Elternteil auch den Kindergeldantrag stellt, denn andernfalls kann eine Neueingruppierung des Kindergelds untersagt werden. Hierzu gibt es immer wieder einzelne Gerichtsverfahren etc., denn oftmals achten die Eltern bei der Beantragung nicht darauf, dass das Kindergeld dann auch auf den Namen der Mutter oder des Vaters der gemeinsamen Kinder gestellt wird. Es muss eine verwandtschaftliche Beziehung gegeben sein. Sollte das nicht der Fall sein, so gibt es auch hier keine Grundlage für einen erhöhten Anspruch auf Kindergeld.

Eine nachträgliche Fehlerbehebung ist möglich

Sollten vor allem unverheiratete Eltern, hier einen Fehler gemacht haben, so ist das keine immense Problematik. Grundsätzlich wird von der Familienkasse zwar der Kindergeldberechtigte bestimmt. Man kann hier jedoch zu jeder Zeit einen Wechsel initiieren. Hierzu ist nur ein gemeinsamer Antrag der Eltern notwendig, wenn das geschehen ist, so kann man komplikationslos de anderen Elternteil bei der Familienkasse benennen.

Fazit

Patchworkfamilien sind von ihrer eigenen Grunddynamik eine spannende Angelegenheit. Aber nicht nur die Eigendynamik in Patchworkfamilien ist spannend, auch die einzelnen rahmenrechtlichen Belange, allen voran die Kindergeldberechnung und der Kindergeldbezug. Hier sind einige Belange einzuhalten, die wichtig und nicht zu unterschätzen sind.