Elternzeit – was man wissen muss

Was ist Elternzeit

Wer arbeitet und ein Kind bekommt, kann nach der Geburt des Kindes unbezahlt zu Hause bleiben, um das Kind zu betreuen und zu erziehen. Das nennt man Elternzeit. Diese kann vom Arbeitgeber eingefordert werden. Den Antrag auf Elternzeit muss man allerdings stellen. Da man während dieser Zeit nicht arbeitet, erhält man auch keinen Lohn. Deshalb kann man Elterngeld beantragen. Das Gute ist, man kann die Elternzeit dann nehmen, wenn man sie wirklich braucht.

So kann etwa ein Teil vor dem dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden und ein anderer Teil zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes. Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz, sodass man anschließend meist an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Die Elternzeit beantragen kann jeder, der:

  • in einem Arbeitsverhältnis steht
  • mit dem Kind in einem Haushalt lebt
  • das Kind selbst betreut und erzieht
  • nur höchstens 30 Stunden in der Woche während der Elternzeit arbeitet. (ab dem 01.09.2021 32 Stunden)

Elternzeit beantragen kann man in jedem Arbeitsverhältnis. Selbst Studenten, die neben dem Studium arbeiten, können Elterngeld beantragen. Wer einen deutschen Arbeitsvertrag hat und in Deutschland arbeitet, hat ein Anrecht auf Elternzeit Vater und Mutter. Der Wohnsitz muss allerdings nicht in Deutschland sein.

Wie Elternzeit beantragen

Der Antrag auf Elternzeit, der vor dem dritten Geburtstag eines Kindes gestellt wird, muss allerspätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen. Dabei muss sich der Arbeitnehmer verbindlich für zwei Jahre festlegen, wie er die Elternzeit Vater und/oder Mutter gestalten möchte. Wurde das Kind nach dem 01. Juli 2015 geboren, so dürfen die Eltern des Kindes die Elternzeit auch zwischen dem vierten und achten Lebensjahr nehmen. Dann muss der Antrag 13 Wochen vor Beginn gestellt werden. Keine der beiden Fristen darf versäumt werden, weil sich die Elternzeit sonst verschieben würde.

Die Anträge müssen stets in schriftlicher Form erfolgen, was bedeutet, dass sie eigenhändig unterschrieben sein müssen und im Original an den Arbeitgeber gehen müssen. Der Arbeitgeber bestätigt die Elternzeit, abgelehnt werden darf der Antrag vor dem dritten Geburtstag des Kindes nicht. Eine Ausnahme besteht immer dann, wenn der Antrag auf Elternzeit verlängern innerhalb der ersten zwei Jahre gestellt wird. Wird die Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes beantragt, darf der Arbeitgeber aus wichtigen betrieblichen Gründen diesen ablehnen.

Die Elternzeit berechnen ist in jedem Fall wichtig. Dafür stehen online verschiedene Elternzeitrechner zur Verfügung. Man muss dazu wissen, dass es Unterschiede zwischen der Elternzeit berechnen für den Vater und die Mutter gibt.

Wie lange dauert die Elternzeit

Für jedes Kind bis zu drei Jahren muss der Arbeitgeber den anspruchsberechtigten Elternteil drei Jahre lang von der Arbeit freistellen. Dabei beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt und endet spätestens am Tag vor dem achten Geburtstag. Der Zeitraum darf allerdings frei gewählt werden. Es können einzelne Monate genommen werden, aber auch drei Jahre durchgehend. Bis zum dritten Geburtstag kann die Elternzeit in zwei oder drei Teile aufgeteilt werden.

Elternzeit statistik

Wer weniger als drei Jahre Elternzeit angemeldet hat, der kann die Elternzeit verlängern. Das kann direkt im Anschluss passieren oder eben etwas später. Eingeschränkt ist die Verlängerung nur während des sogenannten Bindungszeitraumes. Hat man sich festgelegt für zwei Jahre, so muss der Arbeitgeber für eine weitere Elternzeit in diesen beiden Jahren zustimmen. Dabei muss der Arbeitgeber aber alle Umstände, die wesentlich sind, für den Einzelfall berücksichtigen. Auch in diesem Fall muss der Antrag auf Verlängerung der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dabei ist neben der eigenen Anschrift und die des Arbeitgebers auch der genaue Verlängerungszeitraum zu nennen.

Elternzeit als Alleinerziehende

Ein Vater oder eine Mutter sind dann alleinerziehend, wenn ein Kind den Lebensmittelpunkt im Haushalt hat und dieser Elternteil über die Alltagsbelange des Kindes entscheidet. Das gilt auch dann, wenn ein geteiltes Sorgerecht besteht. Eine Ausnahme besteht bei dem sogenannten Wechselmodel, bei dem das Kind zumindest zu 30 Prozent bei dem anderen Elternteil lebt. In diesem Fall gelten weder Vater noch Mutter als alleinerziehend.

Ob man während Elternzeit alleinerziehend geworden ist oder bereits bei der Geburt des Kindes alleinerziehend war, ist unerheblich für das Elterngeld. In jedem Fall erhalten Alleinerziehende 14 Monate lang diesen Einkommensersatz. Die Höhe hängt davon ab, wie hoch das Gehalt oder der Lohn vor der Geburt war. Der Mindestbetrag beträgt jedoch 300 Euro und der Maximalbetrag 1.800 Euro. Auch Alleinerziehende, die während der Elternzeit alleinerziehend geworden sind, aber vor der Geburt berufstätig waren erhalten zwischen 65 und 67 Prozent des letzten Einkommens als Betrag ausbezahlt. Wer finanzielle Unterstützung benötigt wendet sich am besten an die Elterngeldstelle im Heimatbezirk.

Kommt das Elterngeld-Plus infrage, so kann der Zeitraum für den Bezug auf 28 Monate ausgedehnt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der oder die Alleinerziehende den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält. Ausgezahlt wird der halbierte Betrag von dem, was dem Antragsteller zusteht. Allerdings muss der Nachweis erbracht werden, dass man während der vier zusätzlichen Monate bereits halbtags arbeiten geht. Bei Paaren entspricht das dem Partnerschaftsbonus. Dabei muss die Wochenarbeitszeit zwischen 25 und 30 Stunden liegen.