Inhaltsverzeichnis
- Informationen zur Düsseldorfer Tabelle
- Wer ist unterhaltspflichtig?
- Wie hoch ist der Mindestunterhalt pro Kind?
- Wie hoch sind die Unterhaltsleistungen pro Kind?
- Wird das Kindergeld für die Unterhaltszahlung berücksichtigt?
- Beispiel für Unterhaltszahlungen
- Wie wird das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen berechnet?
- Berücksichtigung des Kindergeldes bei Volljährigen
Informationen zur „Düsseldorfer Tabelle“
Die Düsseldorfer Tabelle enthält alle relevanten Informationen und fungiert als Richtlinie und Maßstab, über die zu leistende Unterhaltshöhe, die als Unterhaltspflichtiger nach einer Trennung und anschließender Scheidung für die gemeinsamen Scheidungskinder zu zahlen sind, wenn diese nicht in der eigenen Hausgemeinschaft leben, oder im umgekehrten Fall, was als Unterhaltszahlungen zu erwarten ist.
Dabei wird diese bundesweit anerkannte Tabelle, die im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt wurde, in regelmäßigen Abständen und in Kooperation mit dem Deutschen Familiengerichtstag etwa alle zwei Jahre aktualisiert. Zuletzt erfolgte diese Aktualisierung mit Wirkung zum 1. Januar 2018. Seit diesem Zeitpunkt gelten ein höherer Mindestunterhalt für Minderjährige und
erhöhte Einkommensgruppen, ein Bereich, der erstmals seit zehn Jahren angehoben wurde. Diese Erhöhung der Einkommensgruppen hat Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes, da zahlreiche Unterhaltspflichtige, mit der neuen Düsseldorfer Tabelle in eine niedrigere Einkommensstufe gelangen, was wiederum geringere Unterhaltssätze mit sich bringt.
Die Basis des Unterhaltsanspruches ist das Nettoeinkommen und das Kindesalter, wobei dieser nicht mit dem Zahlungsbetrag identisch ist, da sich die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes, nach Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergeldes, ergibt.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt, das minderjährige Kind nicht permanent lebt und wohnt, ist nach § 1612a BGB, zum so genannten Barunterhalt verpflichtet. Währenddessen bei Volljährigen, die sich im Ausbildungsverhältnis und/oder in einer Hochschulausbildung befinden, beide Elternteile, gemäß ihrer finanziellen Möglichkeiten, Unterhaltszahlungen leisten müssen.
Welche Regelungen gibt es bezüglich des Selbstbehaltes?
Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit Kindern bis 21 Jahren liegt bei 1.080 Euro im Monat. Dieses Existenzminimum, sprich der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen beläuft sich auf monatlich 880 Euro, wobei in diesem Betrag, bis 360 Euro, für die Wohnung, samt umlagefähiger Heizung (Warmmiete) und Nebenkosten, enthalten sind.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt pro Kind?
Nach der Trennung der Eltern richtet sich der Mindestunterhalt für Minderjährige nach der so genannten Mindestunterhaltsverordnung, nach § 1612a BGB, und dem Existenzminimum des Kindes. Seit dem 01.Januar 2018 gelten 348 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 399 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und 467 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als monatliche Mindestunterhaltssätze. Diese Unterhaltsleistungen sind mindestens zu zahlende Beiträge, die sich, je nach der jeweiligen Einkommensstruktur des Unterhaltspflichtigen, noch erhöhen können.
Ab dem 01.01.2018 gelten folgende Beträge:
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: 348 Euro
- bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres: 399 Euro
- bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres: 467 Euro
Ab dem 01.01.2019 gelten folgende Beträge:
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: 358 Euro
- bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres: 406 Euro
- bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres: 476 Euro
Wie hoch sind die Unterhaltsleistungen pro Kind?
Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich, zur Feststellung der monatlichen Unterhaltszahlungen, nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Kindesalters, wobei zehn Einkommensabstufungen und vier Altersstufen unterschieden werden. Je nach unterhaltsrelevanter Einkommensstruktur und dem Alter der Scheidungskinder können die entsprechenden monatlichen Unterhaltsbeiträge abgelesen werden.
Wird das Kindergeld für die Unterhaltszahlung berücksichtigt?
Der Anspruch auf Kindergeld für ein minderjähriges Kind besteht grundsätzlich für beide Elternteile und zwar je zur Hälfte. Da diese staatliche, finanzielle Unterstützung in vollem Umfang an den Elternteil gezahlt wird, bei dem das Kind zuhause ist und wohnt, ist der unterhaltspflichtige Elternteil berechtigt, die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abzuziehen.
Demnach kann kein Zahlungsbetrag mit Hilfe der Tabelle ermittelt werden, da sich dieser erst nach dem Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergeldes errechnen lässt.
Seit dem 01.Januar 2018 beträgt das Kindergeld in Deutschland, gemäß § 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG, für das erste und zweite Kind 194 Euro pro Monat. Die Hälfte davon, also 97 Euro, ist mit dem Unterhalt für das Kind zu verrechnen. Ab dem dritten Kind werden 200 Euro Kindergeld gezahlt, sprich 100 Euro sind abzugsfähig und ab dem vierten Kind mit 225 Euro pro Monat kann die Hälfte, demnach 112,50 Euro, mit dem zu zahlenden Unterhalt verrechnet werden.
Beispiel für Unterhaltszahlungen
Ein Unterhaltspflichtiger erhält ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 3.400 Euro, dementsprechend die Einkommensstufe 5, und hat ein Kind von acht Jahren und ein zweites Kind von zwölf Jahren. Der Unterhalt für das erste Kind beträgt 479 Euro und für das zweite Kind 561 Euro. Da bei beiden Kindern, je die Hälfte des monatlichen Kindergeldes abzuziehen ist, also jedes Mal 97 Euro, zahlt dieser 382 Euro für das erste Kind und 464 Euro für das zweite Kind, insgesamt folglich 846 Euro pro Monat.
Bei Volljährigen wird das Kindergeld in vollem Umfang vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Die Unterhaltspflicht ab der Volljährigkeit steigt zwar, trotz allem verringert sich der von den Eltern zu entrichtende Unterhalt. Dies liegt daran, dass die Eltern das Kindergeld, ab deren Volljährigkeit, vollständig an den Nachwuchs weitergeben müssen. Der Unterhalt ist demzufolge, um das komplette Kindergeld, zu verringern. Somit erhält ein volljähriges Kind de facto mehr finanzielle Mittel, als ein minderjähriges Kind.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich die Berechnung der Unterhaltszahlung für einen Volljährigen, von der eines Minderjährigen unterscheidet, obgleich bei beiden, die Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegt. Je größer das Einkommen desjenigen Elternteils, der den Unterhalt zu zahlen hat, desto höher ist auch der Kindesunterhalt. Sobald das Kind volljährig ist, hat nicht nur das Einkommen eines Elternteils Relevanz, sondern beide werden in die Pflicht genommen, so dass sich der Unterhalt bei Volljährigen, aus der Einkommensstruktur beider Eltern zusammensetzt und berechnet.
Für beide Kinder wir die Hälfte des Kindergelds abgezogen. Jedes Kind bekommt 194 € Kindergeld die Hälfte sind 97 €
Ein sehr wichtiger Punkt ist weiterhin, dass eine Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der Einkommenssteuer zum Tragen kommt und zum Beispiel, unter außergewöhnliche Belastungen, eingetragen und geltend gemacht werden kann.
Wie wird das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen berechnet?
In der Praxis stellt die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens ein höchst schwieriges und kompliziertes Unterfangen dar. Nur in wenigen Fällen entspricht es dem Nettoeinkommen, welches auf den Lohn- oder Gehaltsabrechnungen ausgewiesen ist. Die Düsseldorfer Tabelle gibt hierzu selbst keinerlei Hinweis.
Beruflich bedingte Ausgaben, welche sich von den Kosten für den privaten Lebensunterhalt, nach objektiven Kriterien, klar und deutlich trennen lassen, sind vom entsprechenden Einkommen abzuziehen. In diesem Zusammenhang kann es bei bestimmten Sachverhalten eine 5%ige Pauschale des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 50 Euro monatlich und bei Unterhaltspflichtigen, die in geringfügiger Teilzeit beschäftigt sind, auch weniger, höchstens jedoch 150 Euro monatlich, geschätzt werden.
Sollten die beruflich bedingten Ausgaben über diese Pauschale hinausgehen, so ist dies von dem Unterhaltszahlenden grundsätzlich nachzuweisen. Darüber hinaus werden berücksichtigungsfähige Schulden normalerweise vom Einkommen abgezogen.
Hilfestellungen können unter Umständen verschiedene Webseiten geben, die auf der Düsseldorfer Tabelle beruhen. Diese Unterhaltsrechner können höchstens als erste, grobe Schätzungen herangezogen werden, da aufgrund der Komplexität des Unterhaltsrechtes, diese nur ein eingeschränktes und vorläufiges Betragsergebnis ermöglichen.
Berücksichtigung des Kindergeldes bei Volljährigen
Das Kindergeld steht in voller Höhe dem Kind zu deshalb wird der gesamte Kindergeldbetrag von dem laut Düsseldorfer Tabelle zu zahlendem Betrag abgezogen. Ab der Volljährigkeit stehen beide Elternteile in der Unterhaltspflicht. Bei Volljährigkeit berechnet sich der Unterhalt aus dem Einkommen beider Elternteile.