Die Düsseldorfer Tabelle

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Die Düsseldorfer Tabelle

Informationen zur „Düsseldorfer Tabelle“

Die Düsseldorfer Tabelle enthält alle relevanten Informationen und fungiert als Richtlinie und Maßstab, über die zu leistende Unterhaltshöhe, die als Unterhaltspflichtiger nach einer Trennung und anschließender Scheidung für die gemeinsamen Scheidungskinder zu zahlen sind, wenn diese nicht in der eigenen Hausgemeinschaft leben, oder im umgekehrten Fall, was als Unterhaltszahlungen zu erwarten ist.

Dabei wird diese bundesweit anerkannte Tabelle, die im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt wurde, in regelmäßigen Abständen und in Kooperation mit dem Deutschen Familiengerichtstag etwa alle zwei Jahre aktualisiert. Zuletzt erfolgte diese Aktualisierung mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Seit diesem Zeitpunkt gelten ein höherer Mindestunterhalt für Minderjährige sowie erweiterte Einkommensgruppen, ein Bereich, der nun erneut angepasst wurde. Diese Erhöhung der Einkommensgruppen hat Einfluss auf die Höhe des Unterhalts, da zahlreiche Unterhaltspflichtige mit der neuen Düsseldorfer Tabelle in eine höhere Einkommensstufe gelangen, was wiederum höhere Unterhaltssätze mit sich bringt.

Die Basis des Unterhaltsanspruches ist das Nettoeinkommen und das Kindesalter, wobei dieser nicht mit dem Zahlungsbetrag identisch ist, da sich die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes nach Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergeldes ergibt.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das minderjährige Kind nicht permanent lebt und wohnt, ist nach § 1612a BGB zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Währenddessen müssen bei Volljährigen, die sich im Ausbildungsverhältnis und/oder in einer Hochschulausbildung befinden, beide Elternteile gemäß ihrer finanziellen Möglichkeiten Unterhaltszahlungen leisten.

Welche Regelungen gibt es bezüglich des Selbstbehaltes?

Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit Kindern bis 21 Jahren liegt ab dem 01.01.2025 bei 1.450 Euro im Monat. Das Existenzminimum eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1.200 Euro. In diesem Betrag sind bis zu 520 Euro für Unterkunft, einschließlich umlagefähiger Heizkosten (Warmmiete), und Nebenkosten enthalten.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt pro Kind?

Nach der Trennung der Eltern richtet sich der Mindestunterhalt für Minderjährige nach der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung, § 1612a BGB, und dem Existenzminimum des Kindes. Seit dem 01. Januar 2025 gelten folgende Mindestunterhaltssätze pro Monat:

Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Beträge:

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 482 Euro
  • bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 554 Euro
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 649 Euro

Diese Unterhaltsleistungen sind gesetzlich festgelegte Mindestbeträge, die – je nach Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen – deutlich höher ausfallen können.

Wie hoch sind die Unterhaltsleistungen pro Kind?

Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich, zur Feststellung der monatlichen Unterhaltszahlungen, nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Kindesalters, wobei zehn Einkommensabstufungen und vier Altersstufen unterschieden werden. Je nach unterhaltsrelevanter Einkommensstruktur und dem Alter der Scheidungskinder können die entsprechenden monatlichen Unterhaltsbeiträge abgelesen werden.

Düsseldorfer Tabelle 2025 – Unterhaltsbedarf in Euro
Nettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenProzentsatz0–5 Jahre6–11 Jahre12–17 Jahreab 18 Jahre
bis 2.100 €100 %482 €554 €649 €693 €
2.101 € – 2.500 €105 %507 €582 €682 €728 €
2.501 € – 2.900 €110 %531 €610 €714 €763 €
2.901 € – 3.300 €115 %555 €638 €747 €797 €
3.301 € – 3.700 €120 %579 €665 €779 €832 €
3.701 € – 4.100 €128 %617 €710 €831 €888 €
4.101 € – 4.500 €136 %656 €754 €883 €943 €
4.501 € – 4.900 €144 %695 €798 €935 €998 €
4.901 € – 5.300 €152 %733 €843 €987 €1.054 €
5.301 € – 5.700 €160 %772 €887 €1.039 €1.109 €
5.701 € – 6.400 €168 %810 €931 €1.091 €1.165 €
6.401 € – 7.200 €176 %849 €976 €1.143 €1.220 €
7.201 € – 8.200 €184 %887 €1.020 €1.195 €1.276 €
8.201 € – 9.700 €192 %926 €1.064 €1.247 €1.331 €
9.701 € – 11.200 €200 %964 €1.108 €1.298 €1.386 €

Wird das Kindergeld für die Unterhaltszahlung berücksichtigt?

Der Anspruch auf Kindergeld für ein minderjähriges Kind besteht grundsätzlich für beide Elternteile und zwar je zur Hälfte. Da diese staatliche, finanzielle Unterstützung in vollem Umfang an den Elternteil gezahlt wird, bei dem das Kind zuhause ist und wohnt, ist der unterhaltspflichtige Elternteil berechtigt, die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abzuziehen.
Demnach kann kein Zahlungsbetrag mit Hilfe der Tabelle ermittelt werden, da sich dieser erst nach dem Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergeldes errechnen lässt.

Seit dem 01. Januar 2023 beträgt das Kindergeld in Deutschland, gemäß § 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG, einheitlich 292 Euro pro Monat – unabhängig davon, das wievielte Kind es ist. Die Hälfte davon, also 146 Euro, ist bei minderjährigen Kindern mit dem Unterhalt zu verrechnen. Ab der Volljährigkeit ist das Kindergeld vollständig, also 292 Euro, vom Tabellenunterhalt abzuziehen, da es direkt an das Kind ausgezahlt wird.

Die frühere Staffelung – z. B. 194 Euro für das erste und zweite Kind, 200 Euro für das dritte und 225 Euro für das vierte Kind – ist entfallen. Das aktuelle Kindergeld gilt einheitlich für jedes Kind.

Beispiel für Unterhaltszahlungen

Beispiel zur Düsseldorfer Tabelle 2025

Ein Unterhaltspflichtiger verfügt über ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 3.400 Euro und fällt damit in die Einkommensstufe 5 der Düsseldorfer Tabelle 2025 (Nettoeinkommen: 3.301 € – 3.700 €, 120 %).

Er hat zwei Kinder:

  • Kind 1: 8 Jahre alt (Altersgruppe 6–11 Jahre)
  • Kind 2: 12 Jahre alt (Altersgruppe 12–17 Jahre)

Laut Düsseldorfer Tabelle 2025 ergibt sich:

  • Unterhalt Kind 1: 665 €
  • Unterhalt Kind 2: 779 €

Da bei minderjährigen Kindern jeweils die Hälfte des Kindergeldes (Kindergeld 2025: 292 €, also 146 € / 2 = 97 €) vom Tabellenbetrag abzuziehen ist, ergibt sich:

  • Kind 1: 665 € – 97 € = 568 €
  • Kind 2: 779 € – 97 € = 682 €

Der Unterhaltspflichtige zahlt somit insgesamt 1.250 Euro pro Monat für beide Kinder.

Besonderheiten bei volljährigen Kindern

  • Ab Volljährigkeit wird das gesamte Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen (nicht nur die Hälfte).
  • Der Tabellenunterhalt steigt zwar mit dem Alter, aber durch den vollen Kindergeldabzug sinkt die effektive Unterhaltslast der Eltern.
  • Das Kindergeld ist vollständig an das Kind weiterzuleiten, sodass der Anspruch gegenüber den Eltern geringer ausfällt.

Zu beachten ist außerdem:

  • Die Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder unterscheidet sich von der bei minderjährigen Kindern.
  • Ab der Volljährigkeit sind beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen zum Unterhalt verpflichtet.
  • Der Unterhaltsbetrag wird dann aus dem gesamten Einkommen beider Elternteile berechnet.
Berechnung der Unterhaltspflicht gemäß Düsseldorfer Tabelle 2025
Verdienst des UnterhaltspflichtigenKinderUnterhalt laut TabelleAbzug der Hälfte des KindergeldsUnterhaltspflicht
3.400 €Unterhalt für Kind 1
8 Jahre
665 €97 €568 €
Unterhalt für Kind 2
14 Jahre
779 €97 €682 €
Gesamtunterhaltspflicht1.250 €

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2023 einheitlich 292 Euro pro Kind – unabhängig davon, das wievielte Kind es ist.

Die Hälfte davon ist: 146 Euro

Ein sehr wichtiger Punkt ist weiterhin, dass eine Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der Einkommenssteuer zum Tragen kommt und zum Beispiel, unter außergewöhnliche Belastungen, eingetragen und geltend gemacht werden kann.

Wie wird das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen berechnet?

In der Praxis stellt die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens ein höchst schwieriges und kompliziertes Unterfangen dar. Nur in wenigen Fällen entspricht es dem Nettoeinkommen, welches auf den Lohn- oder Gehaltsabrechnungen ausgewiesen ist. Die Düsseldorfer Tabelle gibt hierzu selbst keinerlei Hinweis.

Beruflich bedingte Ausgaben, welche sich von den Kosten für den privaten Lebensunterhalt, nach objektiven Kriterien, klar und deutlich trennen lassen, sind vom entsprechenden Einkommen abzuziehen. In diesem Zusammenhang kann es bei bestimmten Sachverhalten eine 5%ige Pauschale des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 50 Euro monatlich und bei Unterhaltspflichtigen, die in geringfügiger Teilzeit beschäftigt sind, auch weniger, höchstens jedoch 150 Euro monatlich, geschätzt werden.

Sollten die beruflich bedingten Ausgaben über diese Pauschale hinausgehen, so ist dies von dem Unterhaltszahlenden grundsätzlich nachzuweisen. Darüber hinaus werden berücksichtigungsfähige Schulden normalerweise vom Einkommen abgezogen.

Hilfestellungen können unter Umständen verschiedene Webseiten geben, die auf der Düsseldorfer Tabelle beruhen. Diese Unterhaltsrechner können höchstens als erste, grobe Schätzungen herangezogen werden, da aufgrund der Komplexität des Unterhaltsrechtes, diese nur ein eingeschränktes und vorläufiges Betragsergebnis ermöglichen.

Berücksichtigung des Kindergeldes bei Volljährigen

Das Kindergeld steht in voller Höhe dem Kind zu, deshalb wird der gesamte Kindergeldbetrag von dem laut Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Betrag abgezogen. Seit dem 01. Januar 2023 beträgt das Kindergeld 292 Euro monatlich – dieser Betrag ist auch im Jahr 2025 unverändert gültig.

Ab der Volljährigkeit stehen beide Elternteile in der Unterhaltspflicht. Der Unterhalt berechnet sich dann aus dem Einkommen beider Elternteile, wobei jeder entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig haftet.